Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei Pfändungen hat der Käufer dem Verkäufer das Pfändungsprotokoll zu übergeben.

2. Änderungsvorbehalt

Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.

3. Liefertermin

Bei dem in den Vertragsunterlagen genannten Liefertermin handelt es sich nicht um einen verbindlichen Liefertermin, sondern um den ungefähren Zeitpunkt, an dem die Lieferung der Ware voraussichtlich erfolgen wird.

Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, führen für die Dauer der Störung zu einer entsprechenden Verlängerung des voraussichtlichen Liefertermins.

4. Aufmaß

Zur Bestellung/Fertigung der Ware bedarf es der Erstellung eines Aufmaßes. Hierzu hat der Käufer dem Verkäufer mindestens 3 Terminvorschläge zu unterbreiten und mit dem Verkäufer einen gemeinsamen Termin abzustimmen. Das Aufmaß ist spätestens 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Liefertermin zu erstellen. Sollte das Aufmaß, ohne dass dies auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, erst später erstellt werden, verschiebt sich der voraussichtliche Liefertermin entsprechend der Verzögerung.

Soweit die Erstellung des Aufmaßes in einem Rohbau stattfindet, werden bei der Planung 1,5 cm Putzstärke, ggf. zzgl. der Fliesenstärke, einberechnet. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert beim Verputzen der Wände nicht überschritten wird. Soweit diese Werte überschritten werden, ist der Verkäufer umgehend zu informieren. Werden nach Erstellung des Aufmaßes bauliche Veränderungen vorgenommen, hat der Käufer den Verkäufer ebenfalls umgehend zu informieren.

Verlangt der Käufer wegen der vorgenannten Abweichungen Änderungen bezüglich der Ware und/oder deren Montage streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die infolge der Änderungen zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5. Montage

Der Käufer hat den Raum für die Montage der Ware vorzubereiten. Die Wasseranschlüsse inkl. Eckventile sowie alle Elektroanschlüsse inkl. Steckdosen müssen vorhanden und ordnungsgemäß angeschlossen sein.

Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer.

Soweit der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/eine andere Montage als vom Verkäufer geplant vornimmt oder vornehmen lässt, erfolgt dies auf eigenes Risiko.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

7. Pauschalierter Schadensersatz bei Erfüllungsverweigerung

Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages – aber vor Bestellung der Ware durch den Verkäufer bei seinem Vorlieferanten – dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 30 % des Netto-Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages – und nach Bestellung der Ware durch den Verkäufer bei seinem Vorlieferanten – dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 50 % des Netto-Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

8. Unmöglichkeit

Der Verkäufer braucht die Ware nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Sachmängelregelung/ Haftung

Die Mängelrechte richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern in den Vertragsunterlagen oder den Liefer- und Zahlungsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart wird.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr.

Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit davon nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.

10. Gerichtsstand/ Rechtswahl

Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.

Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.